BGH-Urteil: Kinder müssen für Eltern-Pflege zahlen
Psychische Erkrankung der Mutter
Damit verpflichtete der BGH einen Mann aus Nordrhein-Westfalen, für die Heimkosten seiner Mutter aufzukommen. Diese war schon während seiner Kinderjahre psychisch krank und konnte sich daher nicht wirklich um ihn kümmern. Seit 1977 bestand kaum noch Kontakt zwischen Mutter und Sohn. Für die seit 2005 fälligen Heimkosten war zunächst das Sozialamt aufgekommen, es forderte nun aber das Geld von dem Sohn zurück. Dagegen klagte er.
Die Richter betonten, dass die "schicksalsbedingte" Krankheit der Mutter und deren Auswirkungen auf den Sohn es nicht rechtfertigten, "die Unterhaltslast dem Staat aufzubürden". Zudem liege in der psychischen Erkrankung kein schuldhaftes Verhalten der Mutter. Daher bleibe die Unterhaltspflicht des Sohnes gegenüber seiner Mutter bestehen.
Ausnahme: "Kriegsheimkehrer-Fall"
Ein Wegfall der Unterhaltspflicht sei nur im Ausnahmefall rechtens, so die Richter und verwiesen auf ein Urteil von 2004. In dem so genannten "Kriegsheimkehrer-Fall" urteilte der BGH, dass der psychisch kranke Vater gewissermaßen für den Staat seine Gesundheit geopfert habe. Deshalb müsse der Staat für ihn sorgen, das erwachsene Kind dürfe nicht mit Unterhaltszahlungen belastet werden. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Kinder auch nicht für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen, wenn dies mit erheblichen Einschnitten in den Lebensstandard oder die Altersvorsorge verbunden wäre.
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