Nachfolgend verweisen wir auf das Urteil des BVG vom 22. 11. 2002 – 1 BvR1586/02 zur Frage der ärztlichen Therapie, mit dem Inhalt:
„ Es steht fest, dass es sich bei der Frage des sozialrechtlich verankerten Wirtschaftslich- keitsgebotes und dem zu beachtenden Sorgfaltsmaßstab im Hinblick auf die bestmögliche Therapie um eine Konkurrenz zwischen Einzel- und Gemeinschaftsinteressen handelt. Dabei steht der Arzt zuerst im Dienste des konkreten Patienten in dessen Not und darf sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht über anerkanntes Fachwissen und feste Standards der Medizin zum Nachteil des Patienten hinwegsetzen. Hierfür sprechen mit Blick auf die in Artikel 2, Absatz 2 des Grundgesetzes geschützten Rechtsgüter „Leben“ und „Gesundheit“ auch verfassungsrechtliche Aspekte. Diesen Rechtsgütern mit verfassungsrechtlichem Höchstrang muss in besonderem Maße Rechnung getragen werden. Insbesondere darf der Mensch nicht zum Rechnungsposten ökonomischen Kalküls degradiert werden.“